Pflichtteil Erbe - Wie hoch ist der Pflichtanteil?

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Pflichtteil Erbe - Wie hoch ist der Pflichtanteil?

Die gesetzliche Mindestbeteiligung an einem Erbe nennt man Pflichtteil. Dieser umfasst 50% des gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils und steht den Familienangehörigen auch nach einer Enterbung zu. Ausschlaggebend für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten sowie der Gesamtwert des Nachlasses.
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die wichtigsten Fragen zum Pflichtanteil eines Erbes :
  • Gesetzliche Erbfolge - Was ist das?
  • Wer wird bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?
  • Wann hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf seinen Erbanteil?
  • Wann hat man keinen Anspruch auf einen Pflichtteil?
  • Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?
  • Was ist eine Pflichtteilsquote?
  • Wie verläuft die Berechnung des Pflichtteils?
  • Beispiele zur Pflichtteilsermittlung
  • Wer erbt, wenn es keine Kinder des Erblassers gibt?
  • Was ist ein Pflichtteilsentzug?
  • Wer hat außerdem Pflichtteilsansprüche?
  • Was ist bei einer Alleinerbeneinsetzung zu beachten?

Gesetzliche Erbfolge - Was ist das?

Hat eine Person vor ihrem Ableben kein rechtsgültiges Testament oder keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen, greift nach deutschem Recht die gesetzlich geregelte Erbfolge. Diese bestimmt die Rechtsnachfolge des Erblassers und gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Teil seines Vermögens wirksam letztwillig vererbt hat.
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Wer wird bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass enterbte oder auch ich ausreichend bedachte Verwandte bei einem Erbfall mit einer gesetzlich vorgeschrieben Mindestbeteiligung bedacht werden. Das heißt, dass Verwandte mit Pflichtteilsberechtigung diese einfordern können, sofern diese zu Lebzeiten des Erblasser vom Erbe ausgeschlossen oder mit einem zu geringen Anteil im Testament bedacht wurden.
Pflichtteilsberechtigt sind folgende Angehörige des Erblassers:
  • alle Nachfahren des Erblassers. Dies gilt sowohl für Kinder, mögliche Enkel und Urenkel. Neben leiblichen Nachfahren (egal ob ehelich oder außerehelich gezeugt), werden auch adoptierte Kinder und Kinder mit Legitimierung berücksichtigt.
  • der Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Erblassers .
  • die noch lebenden Eltern des Erblassers.
Vom Pflichtteil ausgeschlossen sind Nichten, Neffen, Tanten, Onkel Großeltern und Geschwister des Erblasser.
Zu beachten ist, dass nicht jeder Pflichteilsberechtigte automatischen einen gültigen Anspruch auf einen Pflichtteil hat. Nach dem deutschen Erbrecht gibt es eine Rangfolge unter den Verwandtschaftsverhältnissen zum Erblasser.
WICHTIG: Enterbte Personen müssen Ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber Erben geltend machen.

Wann hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf seinen Erbanteil?

Damit ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf seinen Erbteil hat, müssen folgende Gegebenheiten erfüllt sein:
  • Grundsätzlich sind die Kinder anspruchsberechtigt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese außerehelich oder ehelich gezeugt wurden. Zudem sind Kinder mit Legitimierung oder adoptierte Kinder anspruchsberechtigt.
  • Zudem haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner stets einen Anspruch auf ihren Pflichtteil, auch wenn es Kinder der verstorbenen Person gibt.
  • Einen eingeschränkten Anspruch auf einen Anteil des Erbes haben Enkel und Urenkel des Erblassers. Sie sind nur berücksichtigt, wenn es keine Kinder oder Enkelkind der verstorbenen Person gibt oder diese schon verstorben sind.
  • Gleiches gilt für die Eltern des Erblassers. Gibt es keine lebenden Nachkommen des Erblassers, besteht ein Pflichtteilsanspruch für noch lebende Elternteile.

Wann hat man keinen Anspruch auf einen Pflichtteil?

WICHTIG: Ein Anspruch auf den Pflichtteil entfällt, sofern
  • ein Pflichtteilsentzug vorliegt. Dies kann vorliegen, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person aufgrund eines schweren Vergehens gegen den Erblasser ihren Anspruch auf die gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe verloren hat.
  • es zu einem vorzeitigen Erbausgleich gekommen ist.
  • Eltern des Pflichtteilsberechtigten das Erbe rechtskräftig ausgeschlagen haben. Einfach formuliert, bedeutet dies, dass Enkel keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wenn deren Eltern das Erbe der Großeltern ausgeschlagen haben.
  • ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vorliegt.
  • das Erbe rechtskräftig ausgeschlagen wurde (gilt nicht bei einem ausgeschlagenen Vermächtnis).
  • der Anspruch verjährt ist.

Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?

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Der Pflichtteilsanspruch unterliegt einer regelmäßigen Verjährungspflicht von 3 Jahren. Hierbei gilt als Fristbeginn das Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Sofern Pflichtteilsberechtigte erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Erbfall Kenntnis erlangen, gilt die Frist von 3 Jahren, ab Ende des Jahres, an dem sie vom Erbfall erfahren. Sollte der Tod des Erblassers bereits länger als 30 Jahre zurückliegen, gibt es keinerlei erbrechtliche Ansprüche für etwaige Pflichtteilsberechtigte.

Was ist eine Pflichtteilsquote?

Die tatsächliche Höhe eines Pflichtteils wird von 2 Faktoren bestimmt. Der eine Faktor wird Pflichtteilquote, der andere Nachlasswert genannt.

Pflichtteilsquote

In Abhängigkeit zur individuellen Familienkonstellation und des Vermögensverhältnisses des Erblassers wird der Pflichtteil auf Basis einer Quote berechnet. War der Erblasser verheiratet oder lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und gibt es lebende Familienangehörige, sieht die gesetzliche vorgeschrieben Erbfolge eine Aufteilung des Nachlasses nach der sogenannten Pflichtteilsquote vor. Diese Pflichtteilsquote berechnet sich grundsätzlich aus der Hälfte des gesetzliche vorgesehenen Erbteils. Die Quote unterteilt alle potentiellen Erben in "Ordnungen", die eine Art Rangfolge in Bezug auf die Verteilung des Erbes vorsieht.

Nachlasswert

Um einen möglichen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können, muss im ersten Schritt eine aktuelle Bestandsaufnahme gemacht werden, um so den gesamten Nachlasswert zu bestimmen. Zur Bestimmung des Nachlasswerts ist der Zeitpunkt des Erbfalls von ausschlaggebender Bedeutung. Beispielsweise ist dieses Datum besonders wichtig in Bezug auf Vermögenswerten aus Aktien oder Grundstücksbewertungen, da diese später an Wert verlieren oder gewinnen könnten.
Im Nachlasswert werden alle Aktiva (zum Beispiel Immobilien oder Kontoguthaben), Passiva (zum Beispiel Kredite oder offene Schulden), Schenkungen und Verträge des Erblassers berücksichtigt. Diese werden in einer Bestandsaufnahme aufgelistet und zusammengerechnet. Hierbei kann ein Pflichtteilsberechtigter seinen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines solchen Nachlassinventars geltend machen, sofern sich die Erben weigern sollten das Dokument zu erstellen oder schriftlich Auskunft über das Inventar zu geben.
Sollten Zweifel an der Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses vorliegen, können Pflichtteilsberechtigte die Aufstellung eines vollständigen Verzeichnisses durch einen Notaren veranlassen. Ferner sind Schätzungen durch Gutachter möglich, um die Korrektheit der erfassten Wertangaben zu bestätigen.
Sobald der genau Umfang des Nachlasses bekannt ist, kann auf dieser Basis der gesamte Nachlasswert berechnet werden.

Wie verläuft die Berechnung des Pflichtteils?

Um den genauen Wert des Pflichtteils berechnen zu können, muss die zugrundeliegende Pflichtteilsquote und der Nachlasswert bestimmt werden.

Ordnungen zur Bestimmung der Pflichtteilsquote

Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht unterscheidet die folgenden Ordnungen von nahen Verwandten:
  • 1. Ordnung: Alle Personen, die vom Erblasser abstammen, sprich Töchter, Söhne, Enkel und Urenkel.
  • 2. Ordnung: Eltern des verstorbenen Erblassers und alle Personen, die von den Eltern abstammen, sprich Geschwister des Erblassers und Neffen, Nichten und deren Nachfahren.
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und alle Personen, die von den Großeltern abstammen, sprich Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins und deren Nachfahren.
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und alle Personen, die von den Urgroßeltern abstammen, sprich Großonkel, Großtanten und deren Nachfahren
Allgemein gilt, dass bestimmte Personen mit einem näheren Verwandtschaftsverhältnis einer Ordnung  vorrangigen behandelt werden. Beispielsweise gehen Eltern, Enkel und Urenkel des Erblassers leer aus, sofern noch Kinder der verstorbenen Person leben.

Gesetzliche Erbordnung - Schaubild

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Gesetzlicher Erbanspruch des Ehe- oder Lebenspartners
Neben Verwandten haben prinzipiell Ehepartner einen gesetzlichen Erbanspruch. Nach dem Ehegatten Erbrecht gehören sie zur ersten Ordnung der Erbfolge.
Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern hängt davon ab, welche Vorsorgemaßnahmen die Partner in Bezug auf das Vermögen getroffen haben und welche Verwandten des Erblassers noch leben.
Ein hinterbliebener Partner erhält grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft, sofern es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung gibt. Leben noch Verwandte der zweiten Ordnung oder die Großeltern, erhält der Partner die Hälfte des Erbes.
Gibt es Verwandte der dritten Ordnung, die nicht die Großeltern sind, erhält der Ehepartner das gesamte Erbe. Dies ist auch der Fall, wenn Verwandte der vierten Ordnung leben.
Ein weiterer wichtiger Faktor in Bezug auf den Erbanspruch von Ehe- und Lebenspartnern ist der bestehende Güterstand. Ohne einen Ehevertrag, offiziell notarieller Güterstandsvertrag genannt, gilt der gesetzliche Güterstand. Das heißt, die Gatten leben in einer Zugewinngemeinschaft.
In Deutschland gibt es prinzipiell drei Güterstände:
  • die oben erwähnte Zugewinngemeinschaft
  • die Gütergemeinschaft
  • die Gütertrennung
Sofern nicht anders geregelt, beispielsweise durch einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft automatisch.

Ermittlung des Nachlasswerts

Um den Nachlasswert zu berechnen werden im ersten Schritt alles Vermögensgegenstände aufgelistet und bewertet. Hierbei spricht man vom sogenannten Aktivnachlass.
Der Aktivnachlass umfasst
  • Wertgegenstände, persönlichen Besitz und Bargeld
  • Unternehmensbeteiligungen oder gesamte Unternehmen
  • Aktien, Konten und Bankguthaben
  • Immobilienbesitz, wie zum Beispiel Häuser, Grundstücke und Miteigentumsanteile
Ist der Aktivanachlass bekannt, wird der Passivnachlass abgezogen. Dieser bildet alle Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers ab.
Der Passivnachlass umfasst
  • Steuerschulden und offene Rechnungen des Erblassers
  • Kosten der Bestattung oder der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • Zugewinne der Ehe- oder Lebenspartner
  • persönliche Möbel oder Hochzeitsgeschenke der Ehepartner. Dieser Teil des Nachlasses wird oft "Voraus des Ehepartners" genannt.
Nicht vom Nachlasswert abgezogen werden die teils hohen Kosten, die im Bezug zum Tod des Erblassers stehen.
Beispiele für diese nicht abziehbaren Kosten sind
  • die Erbschaftssteuer von Pflichtteils- und Erbbegünstigten (nicht bei Steuerschulden des Erblassers)
  • offene Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen des Erblassers für die ersten 30 Tage nach dem Todesfall.
  • Kosten durch etwaige Auflagen
  • Kosten von Vermächtnissen

Nachlasswert bei Immobilien

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Immobilien und Grundstücke werden in die Berechnung des Nachlasswerts berücksichtigt. Zur Wertbestimmung werden unterschiedliche Verfahren genutzt:
  • bei unbebauten Grundstücken: Nutzung örtlicher Bodenrichtwerte
  • wenn es keine Ertragsberechnungen oder Vergleichswerte gibt: Sachwertverfahren
  • bei Gewerbeimmobilien: Ertragswertverfahren
  • bei Wohnhäusern oder Wohnungen: Vergleichswertverfahren
WICHTIG: Sollten Immobilien zum Nachlass gehören, kann dies zu Schwierigkeiten für die Erben führen. Es ist schon häufig vorgekommen, dass Erben eine oder mehrere Immobilien verkaufen mussten, da sie weitere Pflichtteilsansprüche auszahlen mussten. Dies kann zudem schnell zu Streit in der Familie führen. Ein oft beschriebenes Horrorszenario ist der Fall vom verbliebenen Ehepartner, der das gemeinsame Eigenheim verkaufen muss, um die Zahlung des Pflichtteils des enterbten Kindes ermöglichen zu können und so in finanzielle Nöte gerät.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Außerdem werden Schenkungen oder Zuwendungen des Erblassers zu Lebenszeiten bei der Ermittlung des Nachlasswerts berücksichtigt. So können sich Pflichtteilsberechtigte teilweise auf den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch berufen. Dieser soll vermeiden, dass Erblasser die Höhe des Pflichtteils schmälern, indem sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenken. Pflichtteilsberechtigte erhaltene Vorleistungen werden somit bei der Nachlassermittlung berücksichtigt.
Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird das Abschmelzmodell genutzt. Das heißt, je länger die Schenkung her ist, desto kleiner ist der Anteil. Dieses Modell gilt bis zum zehnten Jahr nach dem Tod des Erblassers und lautet wie folgt:
  • im 1. Jahr des Todes des Erblassers: 10/10 Anteil (100%)
  • im 2. Jahr des Todes des Erblassers: 9/10 Anteil (90%)
  • im 3. Jahr des Todes des Erblassers: 8/10 Anteil (80%)
  • im 4. Jahr des Todes des Erblassers: 7/10 Anteil (70%)
  • im 5. Jahr des Todes des Erblassers: 6/10 Anteil (60%)
  • im 6. Jahr des Todes des Erblassers: 5/10 Anteil (50%)
  • im 7. Jahr des Todes des Erblassers: 4/10 Anteil (40%)
  • im 8. Jahr des Todes des Erblassers: 3/10 Anteil (30%)
  • im 9. Jahr des Todes des Erblassers: 2/10 Anteil (20%)
  • im 10. Jahr des Todes des Erblassers: 1/10 Anteil (10%)
Nichtsdestotrotz können sich Schenkungen zu Lebenszeiten, nicht zuletzt aufgrund des hohen Schenkungssteuerfreibetrages, lohnen.

Beispiele zur Pflichtteilsermittlung

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Im folgenden zwei kurze Beispiele zur Ermittlung des Pflichtteils:

Wie hoch ist der Pflichtteil bei einem Kind?

Ausgangslage: Erblasser, alleinstehend, ein Kind, Nachlasswert 100.000 Euro
Pflichtteil: Aus gesetzlicher Perspektive ist das einzige Kind der alleinige Erbe. Diesem steht ein Anteil in Höhe von 100% zu. Gesetzlich gesehen handelt es sich beim Kind um einen Erben erster Ordnung Hieraus lässt sich eine Pflichtteilsquote von 50% ableiten. Somit ergibt sich eine Höhe des Pflichtteilsanspruchs von 50.000 Euro.

Wie hoch sind die Pflichtteile bei einer Gütergemeinschaft und Kindern?

Ausgangslage: Erblasser, hinterlässt Ehefrau in einer Gütergemeinschaft, zwei Kinder, Nachlasswert 800.000 EUR
Pflichtteil: Der Ehefrau stehen 50% des gemeinschaftlichen Vermögens zu (400.000 Euro). Zudem hat sie einen Pflichtteilsanspruch auf den Nachlasses ihres Mannes in Höhe von 12,5%. Das heißt, dass ihr weitere 50.000 Euro aus dem Nachlass zustehen. Somit liegt der gesamte Erbanteil bei 450.000 Euro für die Ehefrau.
Die weiteren Vermögenswerte werden in gleichen Teilen unter den beiden Kindern aufgeteilt, sprich 150.000 Euro pro Kind. Sie können ihren Erbanteil somit neben den Anteil des überlebenden Elternteils geltend machen.
Entferntere Verwandte haben keine Pflichtteilsberechtigung.

Wer erbt, wenn es keine Verwandte und Kinder des Erblassers gibt?

Gibt es keine Kinder oder Ehepartner und auch keine Verwandten einer weiteren Ordnung geht das Erbe an den Staat. Zuvor ist ein Nachlassgericht jedoch dazu verpflichtet mögliche Erben nach einem Todesfall zu ermitteln beziehungsweise nach diesen zu suchen.
Sollte eine Erbschaft nicht werthaltig sein und sich auch keine Grundstücke oder Immobilien im Nachlass befinden, wird keine Suche vorgenommen.

Was ist ein Pflichtteilsentzug?

Eine Pflichtteilsentziehung beziehungsweise ein Pflichtteilsentzug besteht, wenn ein Erblasser eines seiner Kinder vollständig enterbt. Dies soll verhindern, dass sich aus dem Anspruch auf den Pflichtteil für den Erblasser unzumutbaren Konstellationen kommt.
Eine vollständige Enterbung ist möglich, wenn diese Personen Ehegatten oder Abkömmlingen des Erblassers nach dem Leben trachtet oder einem schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat. Außerdem kann ein Pflichtteilsentzug geltend gemacht werden, sofern die pflichtteilsberechtigte Person zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt oder eine Unterbringung der Person in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Entziehungsanstalt rechtskräftig angeordnet wurde.

Wer hat außerdem Pflichtteilsansprüche?

Außer der oben beschriebenen Verwandten in den unterschiedlichen Ordnungsstufen und Ehe- oder Lebenspartnern eines Erblasser gibt  es keine weiteren Personen oder Institutionen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes haben.

Was ist bei einer Alleinerbeinsetzung zu beachten?

Die einfachste Möglichkeit einen Erben speziell hervorzuheben, ist ihn in einem Testament als alleinigen Erben einzusetzen. Beispielsweise setzen sich Ehepartner gegenseitig häufig als Erben in einem Testament als alleinige Erben ein (vgl. Berliner Testament).
Somit stellt der Erblasser sicher, dass sein Vermögen als Ganzes auf den einzigen Erben übergeht und beispielsweise der überlebende Partner alleiniger Erbe wird. Zudem wird durch das Testament festgelegt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge nicht angewendet werden soll.
Zu beachten ist hier, dass auch mit einem Testament mögliche Pflichtteilsansprüche bestehen bleiben und der testamentarisch eingesetzte Erbe den Nachlass nicht automatisch in voller Höhe erhält. Somit muss der Erbe stets mit einkalkulieren, dass weitere Personen mit einem Pflichtteilsanspruch sich bei ihm melden und auch richterlich durchsetzten können.
Sind Pflichtteilsberechtigte vorhanden, kann ein Erblasser nicht verhindern, dass Teile seines Vermögens unter Umständen auf mehrere Köpfe aufgeteilt werden, auch wenn er einen einzigen Erben testamentarisch einsetzt. Durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen ist geregelt, dass weitere Personen Anspruch auf ihren Erbteil erhalten.
Weitere Informationen und nützliche Links:
Antworten auf weitere Fragen:

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